Seit dem 11. Mai gibt es eine neue pdf Coronaschutzverordnung (150 KB) sowie pdf Ausführungsestimmungen (116 KB) der NRW-Landesregierung. Für den Sport besonders relevant sind die §§ 1, 7, 9, 13 Abs. 3 Ziff. 2, 14, 15 und 16. Der Landessportbund NRW hat für Sportangebote in NRW einige wichtige Hinweise zusammengefasst.
Hierzu folgende Hinweise, die wir für eine Grundorientierung für alle Sportangebote (draußen und drinnen für besonders wichtig halten (siehe §7 und §9 CoronaSchVO):
- Kein Wettkampfbetrieb
- Nur kontaktfreier Sport, Ausnahmen: Training an NRW-Bundesstützpunkten und Tanzsport
- Zum Infektionsschutz geeignete Hygienemaßnahmen
- Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen
- Keine Nutzung von Dusch-/Wasch-/Umkleideräumen
- Keine Zuschauer
- Keine Sportfeste und ähnliche Sportveranstaltungen bis zum 31.08.2020
- Im Seminarbetrieb mindestens 5 qm Raumfläche pro Teilnehmer*in und maximal 100 Teilnehmer*innen in einem Raum
Unter den o. g. Bedingungen können auch die Angebote „Sport im Park“ wieder aufgenommen werden (siehe §9 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO).
Für Fitnessstudios ist außerdem die Anlage Ziff. VII zur CoronaSchVO zu beachten. Wir empfehlen die dortigen Hinweise auch zur Beachtung für sonstige Sportangebote in geschlossenen Räumen.